Untersagtes Verfahren
Untersagtes Verfahren während der Bedienung der Laufkräne
Der Laufkranfahrer ist verpflichtet, die Bedienungsvoraussetzungen zu beachten - sonst steigt das Risiko der Arbeitsunfälle. Jeder Kurs im Bereich der Laufkräne umfasst den mit Arbeitsschutz verbundenen Themenbereich in Bezug auf die Bedienung des Gerätes.
Unter den übermittelten Informationen finden Sie auch die, die sich auf als kategorisch verbotene Tätigkeiten während Bedienung der Laufkräne beziehen.
Hier lassen sich folgende Punkte erwähnen:
- Laufkranfahrer darf derjenige nicht werden, der keine erforderlichen Berechtigungen bei der Technischen Aufsichtsbehörde (UDT) erworben hat
- defekte Geräte dürfen nicht benutzt werden, demzufolge Geräte ohne Benutzungserlaubnis von der Technischen Aufsichtsbehörde (UDT) oder TDT (Befüllen und Leeren der Zisterne mit gefährlichen Gütern)
- Arbeitsbeginn nach Alkoholkonsum, Rausch-, und Arzneimitteln, die psychophysische Fähigkeiten behindern können, ist nicht zulässig
- falsch ausgemessene oder fehlerhafte Anschlagmittel dürfen nicht benutzt werden
- Ladungen, deren Gewicht höher als erlaubt ist, sind nicht zulässig - dies kann eine Lebens-, und Gesundheitsgefahr des Laufkranfahrers und anderer Mitarbeiter sein.
- Ladungen, die außerhalb der Reichweite liegen, dürfen nicht hochgehoben werden
- Ladungen dürfen schrägweise nicht hochgehoben werden
- Ladungen, die am Boden festsitzen, z.B. zugeschraubt, zugeschweißt, oder im Winter angefroren sind, dürfen nicht hochgehoben werden
- Ladungen dürfen nicht unmittelbar über Arbeitsstellen, oder andere Mitarbeiter getragen werden
- gelassene Ladung ohne die abgesetzt zu haben ist unzulässig
- An-, oder Überfahren mit Wagen, Laufkatze oder Kranbrücke durch Sicherheitsverbindungen ist unerlaubt
- Seilanschlagmittel als Element zum Hochheben der Ladungen dürfen nicht benutzt werden
- Absicherung vor Überlastungen während des Abwiegens darf nicht benutzt werden
- Wartungstätigkeiten des Gerätes während seiner Arbeit, wie Schmieren oder Reinigen sind unerlaubt
- Selbständige Reparaturen oder Regulierung des Gerätes und seiner Elemente während der Arbeit oder ohne entsprechende Berechtigungen ist unzulässig
Achtung!
- Arbeiten mit Laufkran dürfen nur mit Genehmigung des Technischen Überwachungsvereins (UDT) durchgeführt werden.
- während der Nutzung des Gerätes sollte nach Vorschriften des Arbeitsschutzes an der jeweiligen Arbeitsstelle gehandelt werden
- sollte der Mitarbeiter ersehen, dass das Gerät defekt wäre, so sollte er das Gerät sofort abschalten, danach unverzüglich den für den technischen Zustand des Gerätes Verantwortlichen benachrichtigen.
Wenn Sie sich für Berechtigungen für dargestellte Geräte interessieren, dann laden wir Sie herzlich zum Kurs im Bereich der Laufkräne in unserem Bildungszentrum ERGON ein.
Wir führen Sie der Thematik Arbeitsschutz und Bedienung der Geräte näher an. Danach treten Sie zur Prüfung vor Technischer Aufsichtsbehörde (UDT) an.