Das Betreten von mobilen Arbeitsbühnen in der Höhe ist generell verboten. Ist das immer der Fall? Wie sieht die Praxis aus? Mit dieser Frage sehen sich derzeit unter anderem die Unternehmen konfrontiert, die Krane montieren und warten. In einer Serie von zwei Artikeln werden die Autoren näher darauf eingehen, wie dies in der Praxis und im Lichte der gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen aussieht. bhp.


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Das DTR des Herstellers Haulotte sieht nicht die Möglichkeit vor, den Korb in der Höhe zu belassen
Foto: Haulotte

Einige haben sicherlich die Szene gesehen, in der mehrere Servicetechniker in der Halle ein so genanntes "Warschauer Gerüst" aufbauen und anschließend auf die Plattform eines beschädigten Krans klettern. Dies geschah in den 1990er Jahren, war aber damals ein eher seltenes Ereignis, da die bestehenden Hallen mit Längsstollen ausgestattet waren, die an jedem Haltepunkt einen sicheren Zugang zur Unterkonstruktion und dann zur Plattform des Krans ermöglichten. Mit zunehmender Investitionstätigkeit setzte sich in den westlichen Ländern die Tendenz durch, Galerien entlang des Unterbaus zu beseitigen, insbesondere dort, wo der Unterbau nicht höher als 6 m ist. Dadurch konnten die Investitionskosten erheblich gesenkt werden. Der Zugang zum Betrieb und zur Wartung der Kräne wurde durch den Kauf einer frei beweglichen Plattform sichergestellt, mit der mehrere Kräne bedient und alle für die Wartung erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Innerhalb von 25 Jahren beherrschten diese Lösungen die Art und Weise, wie Hallen entworfen wurden, und führten zur Abschaffung der Plattformen von Zweiträgerkränen, die in niedrigen Hallen installiert wurden. Mit ihnen kam jedoch ein weiteres Problem für Unternehmen, die Brückenkrane montieren und warten, hinzu: Wie kann man sicher von der mobilen Plattform auf die Kranplattform oder den Untergrund gelangen? Die Plattformhersteller geben in ihren Anleitungen und technischen und betrieblichen Unterlagen an, dass es verboten ist, den Korb der Plattform zu verlassen und zu betreten, wenn diese angehoben ist. Das überrascht sie nicht, denn bei serienmäßig hergestellten Plattformen muss sich das Gefahrenspektrum auf vorhersehbare Situationen beschränken.

Baufirmen, die Arbeitsbühnen für Bauarbeiten einsetzen, verbieten in ihren Arbeitsschutzanweisungen das Arbeiten in angelehnter Haltung über den Rand des Korbes, und wenn dies notwendig ist, muss der Arbeiter mit einer individuellen Absturzsicherung ausgestattet werden und es müssen Anschlagpunkte angegeben werden.

Die große Mehrheit der Hersteller mobiler Plattformen berücksichtigt bei ihren Konstruktionslösungen nicht die Möglichkeit, aus dem Korb zu steigen. Wenn man an den Schutzgeländern des Korbes entlanggeht, erhöht sich die Gefahr noch weiter. Die dynamische Einleitung einer Last von der Seite des Korbes kann ein Torsionsmoment erzeugen, das zum Verdrehen des Auslegers oder zum Verlust der Stabilität der Plattform führen kann. Auch das Verhalten des Hydrauliksystems bei dynamischen Belastungen ist ein Thema.

Die Technische Überwachung ist der Ansicht, dass das Gerät entsprechend seiner bestimmungsgemäßen Verwendung betrieben werden muss. Wenn also der Hersteller in den technischen und betrieblichen Unterlagen ausdrücklich darauf hinweist, dass das Verlassen der Plattform nicht erlaubt ist, bedeutet dies, dass diese Empfehlung befolgt werden muss.

In der Praxis gibt es jedoch eine Reihe von Situationen, in denen der Ausstieg von einer mobilen Plattform oft die einzige oder sicherste Lösung ist. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Evakuierung von Personen von Balkonen während eines Brandes (durch die Feuerwehr mit Hilfe einer mobilen Plattform, die speziell für solche Aktionen eingesetzt wird);
  • Evakuierung eines Arbeiters, der auf einem Brückenkran in mehreren Metern Höhe verunglückt ist, und die örtlichen Feuerwehreinheiten verfügen nicht über spezielle Fahrzeuge mit einer Plattform;
  • Evakuierung eines Fahrers aus einer zusammengebrochenen Krankabine, wobei die bewegliche Plattform das einzige verfügbare Mittel ist;
  • Zugang zur Kranplattform während der Installation oder bei Wartungsarbeiten;
  • Zugang zur Kranbahn, um eine Störung zu beheben;
  • bei Dachdeckerarbeiten auf das Dach des Gebäudes zu steigen.

Was kann und sollte also getan werden, um künftige Missgeschicke beim Verlassen bzw. Betreten des Mülleimers zu vermeiden?

Es lohnt sich, auf das Wissen und die Erfahrungen anderer europäischer Länder wie Großbritannien, Deutschland, Italien, der Schweiz und Österreich zurückzugreifen, die mit diesem Problem konfrontiert waren. Im folgenden Artikel werden die rechtlichen Bedingungen in diesen Ländern analysiert. Anschließend werden die neuen Lösungen näher betrachtet, die die Möglichkeit bieten, den Korb zu verlassen und in der angehobenen Position der mobilen Plattform wieder einzusteigen, sofern bestimmte Regeln eingehalten werden. Der Autor dieses Teils ist Rafał Knotek-Trościanko, Ausbildungsleiter bei Ergon Zentrum für Personalausbildung.

Fahrbare Arbeitsbühnen sind Geräte aus der Gruppe der Krane, die dem Gesetz über die technische Überwachung unterliegen. Als solche unterliegen sie der Abnahme, den regelmäßigen und den Ad-hoc-Prüfungen der technischen Überwachung, und ihr Betrieb ist nach Erhalt einer Genehmigungsentscheidung möglich. Das Gesetz über die technische Überwachung schreibt vor, dass Betreiber und Wartungspersonal über Befähigungsnachweise für den Betrieb und die Wartung mobiler Plattformen verfügen müssen. Um diese zu erhalten, müssen die Bewerber vor einer Kommission des Amtes für technische Überwachung eine Prüfung ablegen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Reparaturen und Modernisierungen von fahrbaren Arbeitsbühnen dürfen nur von Betrieben durchgeführt werden, die vom Technischen Überwachungsverein zugelassen sind.

Eine Liste der am häufigsten festgestellten Gefahren, die sich aus der Nichteinhaltung der Anforderungen an eine mobile Arbeitsbühne ergeben, ist in der Verordnung des Wirtschaftsministers vom 30. Oktober 2002 enthalten. Über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Maschinen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (GBl. Nr. 191, Pos. 1596, mit Änderungen).

Unter den Nutzern mobiler Plattformen ist die Auffassung weit verbreitet, dass das Verlassen des Korbs/der Plattform in der Höhe nicht erlaubt ist. Diese Empfehlung wird von Schulungszentren für Betreiber unterstützt, und die Richtlinien der meisten Hersteller mobiler Plattformen verbieten diese Tätigkeit ausdrücklich.
Die meisten Hersteller von Arbeitsbühnen verbieten das Begehen und Besteigen von hoch gelegenen Arbeitsbühnen. Dies verbieten auch die polnischen technischen und Arbeitsschutzvorschriften, die vorsehen, dass der Bediener in erster Linie verpflichtet ist, die Anweisungen für den Betrieb der Maschine zu befolgen. Aus den Vorschriften internationaler Organisationen, die sich mit der Sicherheit von Arbeiten auf mobilen Arbeitsbühnen befassen, geht jedoch hervor, dass in besonderen Fällen das Aussteigen und Aufsteigen über die Arbeitsbühne möglich ist. Diese Tätigkeit muss in jedem Fall unter Einhaltung geeigneter organisatorischer und technischer Maßnahmen erfolgen.
Fahrtreppen dienen in erster Linie dazu, Menschen und die von ihnen verwendeten Werkzeuge und Materialien auf eine bestimmte Höhe zu heben, um eine bestimmte Arbeit zu verrichten. Dies liegt an der besonderen Beschaffenheit dieser Art von Maschinen, da sie nicht als Kräne oder Hebezeuge (Aufzüge) für den Transport von Lasten oder Personen von einer Ebene zur anderen konzipiert sind. Das Betreten oder Verlassen einer auf einer mobilen Plattform installierten Plattform erfolgt in der Regel, wenn sich die Maschine in der zusammengeklappten Position befindet. Daher ist das Absenken bei ausgeklappter und hochgefahrener Plattform in den meisten Fällen nicht zulässig.
Die Praxis zeigt jedoch, dass in manchen Situationen das Belassen der Plattform/des Korbes in der Höhe die Arbeitssicherheit erhöhen und die Arbeit erleichtern oder beschleunigen kann. Natürlich müssen dann auch die entsprechenden Anweisungen befolgt werden, damit die Arbeitnehmer wissen, dass sie nur in bestimmten Situationen von der Arbeitsbühne aus arbeiten können.
Im Jahr 2015 hat der Internationale Verband der Hersteller und Betreiber von Hebezeugen (IPAF) allgemeine Empfehlungen und Vorgehensweisen für den Ausstieg aus einem Plattformkorb in der Höhe entwickelt (IPAF TGN E20815). Eigene Empfehlungen zu Regeln und Vorschriften für die Verwendung von Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen wurden auch von der internationalen Expertengruppe DACHS aus der Schweiz, Deutschland und Italien ausgearbeitet.
ergon1Allgemeine Empfehlungen und Verfahren für den Ausstieg aus dem Korb einer Arbeitsbühne in der Höhe wurden von der International Powerlifting Equipment Manufacturers and Users Federation (IPAF) entwickelt.)

Diese Organisationen weisen darauf hin, dass ein Ausstieg aus einem Gerät in erhöhter Position möglich sein kann, wenn:

  • eine detaillierte Risikobewertung eindeutig belegt, dass der Ausstieg der sicherste und effektivste Weg ist, sich Zugang zu einem Ort zu verschaffen,
  • sie ist Teil eines laufenden Notfallplans oder einer Rettungsaktion.
Schauen wir uns also an, welche Anforderungen ein Arbeitgeber erfüllen muss, bevor qualifizierte Bediener und Arbeitnehmer mit dem Korb nach draußen gehen dürfen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine sorgfältige Gefährdungsanalyse und Risikobewertung für die jeweilige Tätigkeit durchgeführt wird und die daraus resultierenden präventiven Schutzmaßnahmen getroffen und angewendet werden.
Bei Vorliegen polnischer Rechtsvorschriften sollte der Betreiber außerdem bei der zuständigen Stelle der technischen Aufsichtsbehörde eine Genehmigung zur Ausweitung der Nutzung der Maschine und zur Durchführung solcher Tätigkeiten beantragen. Dem sollte nicht nur eine empfohlene Gefährdungsbeurteilung vorausgehen, sondern auch die Ausarbeitung geeigneter Anweisungen für die Durchführung solcher Arbeiten, die Durchführung regelmäßiger Sicherheits- und Höhentrainings, einschließlich der Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, unter Berücksichtigung von Arbeiten wie beispielsweise besonders gefährliche Arbeit. Im Baugewerbe wird zum Beispiel ein Arbeitssicherheitshandbuch (IBWR) erstellt. Die oben genannten Maßnahmen sollten vom Dienst für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz positiv bewertet und vom Arbeitgeber/Bauleiter genehmigt werden.
Aus der Risikobewertung muss hervorgehen, dass der Ausstieg aus der fahrbaren Arbeitsbühne der sicherste Weg ist, um in den betreffenden Arbeitsbereich zu gelangen, und dass andere Zugangsmethoden aufgrund des größeren Unfallrisikos ausgeschlossen wurden.

Faktoren, die bei der Bewertung der mit dem Arbeitsplatz außerhalb des Bahnsteigs verbundenen Risiken berücksichtigt werden sollten:

  • Lage und Abmessungen des Zielbereichs außerhalb des Korbs/der Plattform der Plattform,
  • den Neigungswinkel und die Oberflächenbeschaffenheit des Zielgebiets,
  • vorherrschende Wetterbedingungen, einschließlich Windstärke, Niederschlag und Temperatur,
  • operative Anforderungen im Zusammenhang mit der auszuführenden Aufgabe,
  • mögliche Störungen der Kommunikation.

 

Ergon2 Das Herausklettern aus dem Korb ist eine sicherere Alternative als das Erklimmen des 85 Meter langen Dachstuhls, an den das Skelett der Bogenkonstruktion angeschlossen ist.

Dabei ist es besonders wichtig, eine Standortbewertung durchzuführen und geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Auch die technischen Grenzen der mobilen Plattform müssen berücksichtigt werden. Jede Plattform hat eine vom Hersteller angegebene Belastungsgrenze, die sich nach der Anzahl der Personen, Werkzeuge und Materialien richtet. Darüber hinaus hat die Plattform bestimmte Betriebsparameter, deren Überschreitung zu einem Unfall führen kann, z. B. durch Verlust der Stabilität. Die Plattform muss außerdem mit Verankerungspunkten für persönliche Schutzausrüstung, Absturzsicherung und Werkzeug ausgestattet sein.

Die Arbeitnehmer müssen über die Gefährdungsbeurteilung und die organisatorischen und technischen Maßnahmen, den individuellen und kollektiven Schutz informiert und im Rahmen einer speziellen Arbeitsanweisung geschult werden.

Die folgenden Punkte sollten bei der Planung eines Ausstiegs aus einem Korb in der Höhe berücksichtigt werden:

  • Auswahl geeigneter Methoden zur Vermeidung von Unfällen beim Verlassen und Betreten der Plattform,
  • Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsbühne verlässt, muss eine befugte und sachkundige Person auf der Arbeitsbühne bleiben,
  • Wenn ein Arbeiter handgehaltene Materialien/Werkzeuge entnimmt oder einbringt, können diese je nach Art der Plattform dynamisch mit ihr interagieren. Mobile Plattformen mit starren Strukturen sind sicherer, da sie die Bewegung zwischen der Arbeitsplattform und dem Arbeitsbereich außerhalb beim Aussteigen und Einsteigen in den Korb in der Höhe reduzieren,
  • Die Möglichkeit einer freien Bewegung infolge von Seitenkräften am Boden und in der Höhe ist zu prüfen. Übersteigt der Bewegungsbereich bei Einwirkung der zulässigen Seitenkraft 300 mm, sollte die Plattform nicht verwendet werden,
  • Die Maschine sollte gegen unerwartete oder unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden,
  • beim Verlassen der Maschine hat der Arbeitnehmer ausschließlich die Ein- und Ausstiegsstellen zu benutzen - das Überklettern von Geländern, Absperrungen ist nicht gestattet
  • Wenn möglich, sollte die Arbeitsbühne so platziert werden, dass sich das Zugangstor vom Rand des Bauwerks aus öffnet,
  • ein horizontaler und vertikaler Sicherheitsabstand von 120 mm zwischen dem Korb und der Einstiegs-/Ausstiegsstelle muss eingehalten werden,
  • Für die sichere Benutzung von Schutzmitteln in der Höhe müssen geeignete Anschlagpunkte gewählt werden,
  • geschultes Personal sollte vor Ort sein, um eine Evakuierung oder Rettungsaktion zu erleichtern,
  • Die Kommunikation zwischen den Personen am Boden und denjenigen, die in der Höhe arbeiten, muss gewährleistet sein,
  • Eine ständige Überwachung durch den Arbeitsverantwortlichen ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsvorschriften von allen Arbeitnehmern eingehalten werden.

Bei der Bewertung der bestehenden Risiken ist es wichtig, diese zu berücksichtigen:

  • das potenzielle Risiko, dass ein Arbeitnehmer beim Verlassen oder Besteigen einer hoch gelegenen Plattform unter verschiedenen Bedingungen herausfallen kann,
  • Abstiegsrate,
  • Herunterfallen von Werkzeugen oder Materialien,
  • plötzliche, unerwartete Bewegung der fahrenden Plattform, z. B. durch fehlerhafte Steuerung oder menschliches Versagen,
  • scharfe Kanten der Plattform, die Verletzungen verursachen können,
  • Bewegung anderer Geräte - im Allgemeinen sollten keine Bewegungen im Hebebereich und im Bereich des Untergestells der Maschine stattfinden,
  • Panikattacken der Mitarbeiter bei plötzlichen Maschinenbewegungen,
  • Stabilitätsprobleme, da die Plattform nicht mit zusätzlichen Kräften belastet werden darf, die ihre zulässigen Betriebsparameter überschreiten.
Beim Verlassen und Betreten eines Korbes/einer Plattform in der Höhe muss stets eine Absturzsicherung verwendet werden. Richtlinien für die Auswahl und Verwendung von Auffanggurten sind in der EN 363:2005 enthalten. Die korrekte Verwendung von Zwillingsseilbefestigungen ist unerlässlich. Die Seillänge für den Auffanggurt darf bis zu 1,8 m betragen (einschließlich Falldämpfer, Karabiner und sonstigem Zubehör).
In Bereichen ohne permanenten Kantenschutz oder Sicherungssysteme sollten diese Arbeiten nur von fachkundigem Personal durchgeführt werden, das für den seilunterstützten Zugang, d. h. u. a. für die Einrichtung von Arbeitsplätzen und Einzelsicherungssystemen und Autoratings, ausgebildet ist.
Es sollte die Aufgabe des Bauleiters sein, Verankerungspunkte an der Struktur mit ausreichender Festigkeit (>6 kN pro Gebäude/Struktur, nicht pro Korb) zu identifizieren. Wichtig ist, dass eine ausschließliche Verankerung des Gurtzeugs im Maschinenkorb vermieden wird. Die Verankerungspunkte sollten der Norm EN 795:2012 entsprechen.

Der Vorgang des Aussteigens aus dem Korb und des Einsteigens in den Korb in der Höhe:

ergon3Während des Ausstiegs einer Person muss der autorisierte Bediener immer auf der erhöhten Plattform bleiben.
  • eine Person, die außerhalb des Korbes geht, hakt sich an einem Ankerpunkt ein und löst sich von dem Punkt im Korb,
  • Person geht, um die Arbeit zu erledigen, bleibt der Bediener im Korb,
  • Wenn die Arbeit erledigt ist, kehrt die Person vom selben Ort zur Tonne zurück,
  • Der Korb sollte von einer zweiten Person stabilisiert werden,
  • die Person hängt sich an einem Ankerpunkt im Korb ein und löst sich von einem Ankerpunkt außerhalb des Korbes.

 

Beim Verlassen des Korbes ist auf die Festigkeit und die Oberfläche des Daches oder der anderen Konstruktion zu achten, die bestiegen werden soll. Das Betreten ist nur auf Flächen erlaubt, die nicht mit rutschigem oder brüchigem Material bedeckt sind, mit Kantenschutz wie Geländer und Einfassungen.

 

Es ist wichtig zu wissen, dass nur Personen, die die Plattform zuvor verlassen haben, zu ihr zurückkehren können. Beim Verlassen und Betreten des Korbes sollte die Position der Plattform die gleiche sein. Wenn eine Person, die noch nie zuvor auf dem Bahnsteig war, z. B. in einem Notfall, auf den Bahnsteig steigen soll, sind nicht nur besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, sondern auch das Gewicht der Person zu berücksichtigen, damit die Belastungsgrenzen nicht überschritten werden.

 

Nach polnischem Recht wird, wie bereits erwähnt, das Verlassen und Betreten der Arbeitsbühne in erster Linie vom Hersteller bestimmt, der den Zweck des Geräts in seiner Betriebsanleitung angibt. Mit Zustimmung der technischen Aufsicht kann jedoch von dem Standardverfahren abgewichen werden. Grundlage hierfür ist die Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen sowie die Durchführung von Schulungen auf der Basis allgemeiner Arbeitsschutzvorschriften sowie spezifischer organisatorischer Regelungen für besonders gefährliche Arbeiten, branchenspezifischer Sicherheitsvorschriften, z. B. im Baugewerbe.

 

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Bei allen Bewegungen in und aus dem Korbraum ist zu beachten, dass formale Maßnahmen allein nicht ausreichen. Die Organisatoren dieser Art von Arbeiten und das Personal, das mobile Arbeitsbühnen nach nicht genormten Regeln betreibt, müssen über ein sehr hohes Maß an Sicherheitskultur verfügen, da das Unfallrisiko mehr von der Überwachung und Wachsamkeit der Menschen abhängt als von Managementsystemen oder moderner Technologie.

 

Rafał Knotek-Trościanko
Ausbildungsleiter ODK Ergon

Weitere Informationen:

Gebote und Verbote

 

Arbeiten in der Nähe von Stromleitungen

 

Sicherheit

 

Vorbereitung der Oberfläche

 

Sicherheit bei der Baumpflege