Arbeiten in der Höhe - grundlegende Informationen
Im Sinne der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 26. September 1997 über allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz in ihrer geänderten Fassung. (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2003, Nr. 169, Pos. 1650) werden Arbeiten in der Höhe auf einer Fläche in einer Mindesthöhe von 1 Meter über dem Boden oder dem Fußboden ausgeführt.
Die Arbeit in der Höhe umfasst nicht:
- Arbeiten, unabhängig von der Höhe, auf einer Fläche, die auf allen Seiten durch feste Wände oder durch mindestens 1,5 m hohe verglaste Fenster abgeschirmt ist
- Arbeiten, unabhängig von der Höhe, auf Flächen, die mit anderen Vorrichtungen oder festen Fallschutzstrukturen ausgestattet sind
Ein Arbeitnehmer, der in der Höhe arbeitet, sollte sich angemessenen Hochgebirgskurs. Solche Kurse werden je nach Art der Arbeit organisiert, z. B. bei Bergsteigerarbeiten. In solchen Fällen wird Folgendes verwendet Anrechte Höhen, die bei erfolgreichem Bestehen einer Prüfung vergeben werden.
Arbeiten in einer Höhe von bis zu 2 Metern
Auf Flächen, die mindestens 1 Meter über dem Boden liegen, sollten Geländer mit mindestens 1,1 Meter hohen Leitplanken und einem mindestens 15 Zentimeter hohen Bordstein angebracht werden. Zwischen dem Handlauf und dem Bordstein sollte eine Querstange oder ein anderer Abstand vorhanden sein, um ein Herunterfallen zu verhindern.
Wenn es nicht möglich ist, ein Geländer anzubringen, werden besondere Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Abstürzen getroffen. Diese Maßnahmen sind auf die Bedingungen und die Art der Arbeit zugeschnitten.
Bei Arbeiten auf Leitern, Stützen, Gerüsten und anderen Erhöhungen bis zu einer Höhe von 2 Metern ist darauf zu achten, dass diese stabil, fest und gegen unerwartete Lageveränderungen gesichert sind. Arbeitsbühnen sollten über eine ausreichende Fläche, einen ebenen und fest verankerten Boden verfügen und mit Angaben zur zulässigen Belastung versehen sein.
Arbeiten in einer Höhe von mehr als 2 Metern
Bei Arbeiten auf Gerüsten in einer Höhe von mehr als 2 Metern über dem Boden oder der Erde und auf mobilen Hängebühnen müssen die sichere vertikale Verbindung und der Zugang zum Arbeitsplatz sowie die Stabilität und Festigkeit des Gerüsts gewährleistet sein.
Arbeiten an Masten, Pfählen, Türmen, Schornsteinen und anderen Konstruktionen ohne Decken, beim Abbau von Gerüsten, bei denen ein seilunterstützter Zugang verwendet wird, sowie bei Arbeiten auf Leitern und Konsolen in einer Höhe von mehr als 2 Metern müssen:
- den technischen Zustand von Bauwerken oder Ausrüstungen vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen, einschließlich ihrer Festigkeit, Stabilität und ihres Schutzes vor unerwarteten Lageveränderungen
- Bereitstellung von Absturzsicherungen und Schutzhelmen, um die Arbeit in der Höhe sicher zu machen
Die oben genannten Anforderungen gelten auch für Arbeiten auf Plattformen, Podesten, Galerien und anderen Arten von Erhöhungen, bei denen man sich über die Kante des Geräts oder des Geländers beugen muss, sowie für die Einnahme einer Position, die eine Absturzgefahr birgt.